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Fragen und Antworten

Fiktive Abrechnung = Geld statt Reparatur

Es besteht die Möglichkeit den Schaden laut Gutachten (fiktiv) mit der Versicherung abzurechnen = Nettobetrag aus dem Gutachten auszahlen lassen.

Dies ist völlig legitim und wird von vielen unserer Kunden praktiziert.

Ob Sie sodann privat (unter der Hand), selber, oder wie auch immer reparieren lassen ist Ihre Sache.
Sie als Geschädigter bleiben immer der Herr des Verfahrens. Selbst wenn Sie unrepariert weiterfahren wollen, ist das kein Problem und Sie erhalten das Geld von der gegnerischen Versicherung für den Schaden.

Wenn Sie noch Fragen zur fiktiven Abrechnung haben, scheuen Sie sich nicht und setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

 

Was ist eine Nutzungsausfallentschädigung?

Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagen?

Kann der Geschädigte sein Auto nach einem Verkehrsunfall nicht nutzen, wird die fehlende Verfügbarkeit als Nutzungsausfall bezeichnet. Eine Entschädigung steht dem Geschädigten rechtlich zu, wenn der Gebrauch des Fahrzeugs einen geldwerten Vermögensbestandteil darstellt und aufgrund des Unfallschadens nicht genutzt werden kann. Relevante Voraussetzungen für die Berechtigung zum Nutzungsausfall sind der Nutzungswille sowie die Nutzungsmöglichkeit. Der Nutzungswille besteht beispielsweise wenn Sie Ihr Fahrzeug täglich für die Fahrt zur Arbeit nutzen.

Erstattung des Nutzungsausfalls:

Der Geschädigten hat während der Zeit der Reparaturdas Recht, einen Mietwagenzu nehmen. Die Kostenträgt die Versicherung des Unfallgegners. Benötigt der Geschädigte keinen Mietwagenund verursacht dadurch keine Kosten, kann er gegenüber der Versicherung stattdessen eine Nutzungsausfallentschädigungin Geld geltend machen. Schließlich stand ihm sein Kfz nicht zur Verfügung. 

Nutzungsausfallentschädigung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden.

Kommt es in Folge eines Unfalls zu einem Totalschaden, so steht dem Geschädigten der Nutzungsausfall für die Dauer der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Kfz zu. Hier werden in der Regel 14 Tage veranschlagt.

 

Der § 249 BGB lautet wie folgt:

1) Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtete Umstand nicht eingetreten wäre.

2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Schadenersatz dient der Wiederherstellung der früheren Güterlage. Dem Geschädigten dürfen grundsätzlich keine Nachteile, aber auch keine Vorteile entstehen. Der Geschädigte hat die Pflicht, die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schadenverursacher bzw. dessen Versicherung der Höhe nach nachzuweisen. Weiterhin hat er Beweismittel zu sichern. Ihm obliegt somit die Beweispflicht.

Hierauf beruht die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Kfz-Beweissicherungshaftpflichtgutachtens.

Schadensminderungspflichten

Der Geschädigte (Anspruchsteller) ist verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten den Schaden abzuwenden oder gering zu halten.

Definition eines Gutachtens

Das Gutachten eines Sachverständigen soll einen Nichtfachmann in die Lage versetzten, einen Sachverhalt bzw. eine Sache zu verstehen. Die Aufgabe des Sachverständigen besteht darin, sein Fachwissen einem Laien ( z. B. Sachbearbeiter, Anwalt, Richter usw. ) so zu vermitteln, dass dieser in der Lage ist sich ein eigenes Urteil zu bilden.

Ein Gutachten muss immer nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Deshalb ist die Formulierung so zu halten, dass ein Nichtfachmann den Sachverhalt verstehen und nachvollziehen kann. Die Erstellung eines Gutachtens muss immer neutral und unabhängig erfolgen. Im Kfz-Haftpflichtfall oder auch im Kfz-Kaskoschadenfall dient das Gutachten als Regulierungsgrundlage gegenüber der Versicherung. Ein Gutachten kann und soll auch der Beweissicherung dienen.

Wiederbeschaffungswert

Unter dem Wiederbeschaffungswert versteht man die Summe, die der Geschädigte aufwenden muss, um bei einem seriösen Fahrzeughändler ein gleichwertiges Fahrzeug bei gleicher Beschaffenheit zu erwerben. Der Wiederbeschaffungswert berücksichtigt das Fahrzeugalter, die Laufleistung, die Anzahl der Vorbesitzer, den festgestellten Fahrzeugzustand, evtl. festgestellte Alt- oder Vorschäden und die vorhandene Sonderausstattung und Zubehör. Die Fälligkeit der Haupt- und Abgasuntersuchungen, sowie die im Wesentlichen beeinflussenden Faktoren, einschließlich der regionalen Marktlage sind in die Wertermittlung einzufließen. 

Steuerangebaepflicht bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes

Werden bei der Wiederbeschaffungswertermittlung Vergleichsfahrzeuge des gleichen Modells und Alters auf dem Markt typischerweise regelbesteuert angeboten, dann enthält der Wiederbeschaffungswert die auszuweisende Mehrwertsteuer. Sollte jedoch die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG gelten, erfolgt bei im Handel angebotenen Vergleichsfahrzeugen kein Ausweis der im Bruttoverkaufspreis enthaltenen Mehrwertsteuer. Diese kann daher nur geschätzt werden.

Sollten auf Grund von Fahrzeugalter oder Fahrzeugzustand vergleichbare Fahrzeuge in der Regel im seriösen Kfz-Handel nicht mehr zu erwerben sein, sondern überwiegend auf dem so genannten Privatmarkt angeboten werden, fällt in der Regel keine Mehrwertsteuer an.

Restwert

Der Restwert beziffert die Geldsumme, den ein Geschädigter durchschnittlich im unreparierten Zustand auf dem ihm zugänglichen regionalen Mark für sein beschädigtes Fahrzeug erhalten kann.

Wertminderung

Bei der merkantilen Wertminderung, wird der voraussichtliche Mindererlös bei einer Veräußerung eines sach- und fachgerecht instandgesetzten Fahrzeuges unter Offenbarung des reparierten Unfallschadens beziffert. Hintergrund ist die Sorge des Käufers vor verborgenen Mängeln, die sich erst nach dem Kauf bemerkbar machen könnten. Die Wertminderung ist steuerneutral. 

Wiederbeschaffungsdauer

Wiederbeschaffungsdauer gibt die voraussichtliche Zeit an, die in der Regel ausreicht, ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt zu beschaffen.

Bei einem Totalschaden = Abrechnung auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens werden in der Regel 14 Kalendertage als ausreichend veranschlagt.

Mietwagen / Ersatzfahrzeug

Dem Geschädigten steht bei einem Haftpflichtschaden für die Dauer der Reparaturzeit bzw. Wiederbeschaffungsdauer ( Totalschaden ) ein Ersatzfahrzeug zu. Der Geschädigte hat die Wahl zwischen einem Mietwagen oder Geltendmachung des Ihm zustehenden Nutzungsausfalls. Die Kosten hierfür muss die gegnerische Versicherung übernehmen. 

 

Wirtschaftlicher Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten höher sind, als derWiederbeschaffungswert des Fahrzeuges. Eine Reparatur des Fahrzeuges wäre aus technischer Sicht möglich, aber unwirtschaftlich.

Technischer Totalschaden

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug zu stark beschädigt ist und aus fachlicher Sicht nicht mehr repariert werden kann. Das ist aber keine wirtschaftliche, sondern eine rein technische Frage.

 

Fiktiver unechter Totalschaden

Ein fiktiver unechter Totalschaden liegt dann vor, wenn der Geschädigte trotz vorliegender Reparaturwürdigkeit sein Fahrzeug nicht mehr reparieren lassen möchte. Sondern auf Basis eines Totalschadens ( Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ) abrechnen möchte. Diese Art der Abrechnung geht nur, wenn die Summe der Reparaturkosten höher ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Man spricht von einem deckenden Restwert. Die leistungserbringende Versicherung darf sich hierbei die kostengünstigste Variante aussuchen.

 

Altschaden

Altschäden sind noch nicht behobene Beschädigungen an Kraftfahrzeugen wie z.b Kratzer, Beulen, Dellen, Unfallschäden, Hagelschäden oder auch Korrosionsschäden. 

Vorschaden

Reparierte Schäden am Fahrzeug nennt man auch Voschäden. Dazu gehören sach- und fachgerecht instand gesetzte Unfallschäden, sowie provisorisch grob instand gesetzte Unfallschäden. Die Angabe der provisorisch grob instand gesetzten Unfallschäden ist zwingend notwendig.

 

Abrechnung auf Gutachtenbasis

Im Zusammenhang mit der Regulierung von Unfallschäden ist es rechtlich zulässig und in der Praxis weit verbreitet, „auf Gutachtenbasis“ abzurechnen. Das bedeutet man kann sich den Nettobetrag aus dem erstellten Gutachten von der Versicherung auszahlen lassen.


Laut § 249 Absatz 2 BGB heißt es wörtlich: 

„Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“

Laut § 249 BGB hat der Geschädigte nach einem unverschuldeten Kfz-Unfall das Recht auf Erstattung sämtlicher Kosten, die zur Wiederherstellung des Vorschadenszustandes erforderlich sind, sofern alle notwendigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.



Folgen Ansprüche haben Sie im Schadenfall: (die von der gegnerischen Versicherung zu erstatten sind)
 

1. Sachverständigenkosten / Gutachterkosten
2. Fiktive Abrechnung (zur Vorlage für die gegnerische Versicherung)
3. Erstattung der Rechtsanwaltskosten

4. Nutzungsausfall
5. Zahlung von Schmerzensgeld
6. Erstattung einer Wertminderung
7. Sachschaden an anderen Gegenständen (Handy, Uhr, Kleidung, Ladung)
8. Abschlepp- und Bergungskosten
9. Ab- und Anmeldekosten
10. Standkosten
11. Entsorgungskosten

Verhalten bei Verkehrsunfall

Wie verhalte ich mich am Unfallort nach einem Verkehrsunfall?

  • Ruhig bleiben

  • Notruf und Polizei verständigen

  • Warnblinkanlage einschalten

  • Warnweste anziehen

  • Warndreieck aufstellen

  • Unfallstelle absichern

  • Erste Hilfe für Verletzte Leisten

  • Beweismittel sicherstellen

  • Bilder vom Umfallort

  • Zeugen aufsuchen und befragen

  • Verlassen Sie nicht die Unfallstelle

  • Unfallprotokoll ausfüllen

 

Denken Sie daran:
Schließen Sie am Unfallort keine Vereinbarungen ab oder geben Schuldanerkenntnisse ab

Werkstatt selbst bestimmen! (Haftpflichtschaden / Geschädigter)

Als Geschädigter dürfen Sie Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt reparieren lassen. Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben. Gehen Sie zur Werkstatt Ihres Vertrauens, dort wird man sich Ihrer Sache vertrauensvoll annehmen und Ihnen wie gewohnt weiterhelfen.

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